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All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

1 Anwendungsbereich

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen regeln die ver­trag­li­che Bezie­hung zwi­schen dem Heil­prak­ti­ker als Ver­wen­der und dem Pati­en­ten als Behand­lungs­ver­trag im Sin­ne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wurde.

 

2 Zustan­de­kom­men und Inhalt des Behandlungsvertrages

1) Der Behand­lungs­ver­trag kommt zustan­de, wenn der Pati­ent das gene­rel­le Ange­bot des Heil­prak­ti­kers, die Heil­kun­de für jeder­mann aus­zu­üben, annimmt und sich an den Heil­prak­ti­ker zum Zwe­cke der Bera­tung, Dia­gno­se und The­ra­pie wen­det auch durch eine Terminvereinbarung.
2) Der Heil­prak­ti­ker erbringt sei­ne Diens­te gegen­über dem Pati­en­ten in der Form, dass er sei­ne Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zwecks Aus­übung der Heil­kun­de zur Auf­klä­rung Bera­tung, Dia­gno­se und The­ra­pie des Pati­en­ten anwendet.
3) Über die Dia­gno­se und The­ra­pie­mög­lich­kei­ten ent­schei­det der Pati­ent nach sei­nen Befind­lich­kei­ten frei, nach­dem er vom Heil­prak­ti­ker über die anwend­ba­ren Metho­den und deren Vor- und Nach­tei­le in fach­li­cher und wirt­schaft­li­cher Hin­sicht umfas­send infor­miert wur­de. Der Heil­prak­ti­ker ist berech­tigt, die Metho­den anzu­wen­den, die dem mut­maß­li­chen Pati­en­ten­wil­len ent­spre­chen, wenn und soweit der Pati­ent hier­über kei­ne Ent­schei­dung trifft.
4) Viel­fach wer­den vom Heil­prak­ti­ker auch Metho­den ange­wen­det, die schul­me­di­zi­nisch nicht aner­kannt, auch nicht all­ge­mein erklär­bar sind und nicht dem Stand der Wis­sen­schaft ent­spre­chen. Die­se Metho­den sind all­ge­mein auch nicht kau­sal-funk­tio­nal erklär­bar und inso­fern nicht ziel­ge­rich­tet. Ein sub­jek­tiv erwar­te­ter Erfolg kann nicht in Aus­sicht gestellt oder garan­tiert wer­den. Soweit der Pati­ent die Anwen­dung der­ar­ti­ger Metho­den ablehnt und aus­schließ­lich nach wis­sen­schaft­lich aner­kann­ten Metho­den bera­ten, dia­gnos­ti­ziert oder the­ra­piert wer­den will, hat er dies dem Heil­prak­ti­ker gegen­über vor Behand­lungs­be­ginn schrift­lich zu erklären.
5) Der Heil­prak­ti­ker darf kei­ne Krank­schrei­bun­gen bei gesetz­lich Ver­si­cher­ten vor­neh­men und er darf kei­ne ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Medi­ka­men­te verordnen.

 

3 Ver­trau­lich­keit der Behandlung

1) Der Heil­prak­ti­ker behan­delt die Pati­en­ten­da­ten ver­trau­lich und erteilt bezüg­lich der Dia­gno­se, der Bera­tun­gen und der The­ra­pie sowie deren Begleit­um­stän­den und den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Pati­en­ten Aus­künf­te gegen­über Drit­ten nur mit schrift­li­cher Zustim­mung des Pati­en­ten. Auf die Schrift­form kann ver­zich­tet wer­den, wenn die Aus­kunfts­er­tei­lung im Inter­es­se des Pati­en­ten erfolgt und des­sen mut­maß­li­chen Wil­len entspricht.
2) Absatz1 fin­det kei­ne Anwen­dung soweit der Heil­prak­ti­ker auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zur Aus­kunft ver­pflich­tet oder berech­tigt ist. Letz­te­res ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn in Zusam­men­hang mit der Bera­tung, Dia­gno­se oder The­ra­pie per­sön­li­che Angrif­fe gegen den Heil­prak­ti­ker oder des­sen Berufs­aus­übung stattfinden.

 

4 Ein­sicht in die Patientenakte

1) Der Heil­prak­ti­ker führt über jeden Pati­en­ten eine digi­ta­le Hand­ak­te. Eine Her­aus­ga­be die­ser Akte an den Pati­en­ten ist ausgeschlossen.
2) Auf Ver­lan­gen erstellt der Heil­prak­ti­ker für den Pati­en­ten kos­ten- und hono­rar­pflich­tig Kopien aus der Akte. Hier­von aus­ge­nom­men sind sol­che Tei­le der Auf­zeich­nun­gen, die rein sub­jek­ti­ve Ein­drü­cke und Wahr­neh­mun­gen des Heil­prak­ti­kers enthalten.

 

5 Kün­di­gung des Behandlungsvertrages

1) Der Behand­lungs­ver­trag kann jeder­zeit von bei­den Par­tei­en ohne Ein­hal­tung einer Frist gekün­digt werden.
2) Eine Kün­di­gung durch den Heil­prak­ti­ker zur Unzeit ist jedoch nur zuläs­sig soweit hier­für ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re vor, wenn der Pati­ent erfor­der­li­che Ana­mne­se- oder Dia­gno­se­aus­künf­te nicht, unzu­tref­fend oder vor­sätz­lich lücken­haft erteilt, wenn der Heil­prak­ti­ker auf­grund einer Spe­zia­li­sie­rung oder aus gesetz­li­chen Grün­den nicht behan­deln kann oder darf, oder wenn es Grün­de gibt, die Ihn in einen Gewis­sens­kon­flikt brin­gen könnten.
Zum Zeit­punkt der Kün­di­gung bereits ent­stan­de­ne Hono­rar­an­sprü­che des Heil­prak­ti­kers blei­ben von der Kün­di­gung unberührt.

 

6 Hono­rie­rung des Heilpraktikers

1) Mit Zustan­de­kom­men des Behand­lungs­ver­tra­ges z.B durch eine Ter­min­ver­ein­ba­rung ent­steht der Hono­rar­an­spruch des Heil­prak­ti­kers gegen­über dem Pati­en­ten. Die­se lie­gen zwi­schen 85€ bis maxi­mal 95€ pro Behandlung.
2) Sofern zwi­schen Heil­prak­ti­ker und Pati­ent ein Hono­rar nicht indi­vi­du­ell ver­ein­bart wor­den ist, gel­ten die Sät­ze der Gebüh­ren­ver­ord­nung für Heil­prak­ti­ker (GebüH) in der aktu­el­len Fassung.
3) Gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen, pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­run­gen oder Zusatz­ver­si­che­run­gen erstat­ten nicht in jedem Fall den vol­len Rech­nungs­be­trag. Es obliegt dem Pati­en­ten sich vor der Behand­lung über die jewei­li­gen Kon­di­tio­nen sei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung zu infor­mie­ren. Eine Rech­nungs­stel­lung erfolgt unab­hän­gig von einer Kostenübernahme.

4) Nicht ein­ge­hal­te­ne oder kurz­fris­tig (weni­ger als 24 Stun­den vor­her) abge­sag­te Ter­mi­ne wer­den voll berech­net. Die vor­ste­hen­de Zah­lungs­ver­pflich­tung tritt nicht ein, wenn der Pati­ent min­des­tens 24 Stun­den vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min absagt, oder am Erschei­nen zum ver­ein­bar­ten Ter­min auf­grund eines Umstan­des gehin­dert ist, den der Pati­ent nicht zu ver­tre­ten hat.
5) Die Hono­ra­re sind vom Pati­en­ten nach jeder Behand­lung bar oder per EC-Kar­te gegen Erhalt einer Quit­tung oder, falls zwi­schen Heil­prak­ti­ker und Pati­en­ten geson­dert ver­ein­bart, nach Rech­nungs­stel­lung gemäß § 7dieser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zu zahlen.
6) Auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten (§ 43 Gesetz übe den Ver­kehr mit Arz­nei­mit­teln) ist Heil­prak­ti­kern die Abga­be von apo­the­ken­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln nicht gestat­tet. Zuläs­sig ist jedoch die Direkt­ver­ab­rei­chung sol­cher Arz­nei­mit­tel durch den Heil­prak­ti­ker an den Pati­en­ten, da es sich hier­bei nicht um eine Abga­be, son­dern eine Ver­wen­dung han­delt. Die Hono­rar­for­de­rung des Heil­prak­ti­kers umfasst auch die ver­wen­de­ten Arz­nei­mit­tel. Die Anwen­dung von Arz­nei­mit­teln, die vom Pati­en­ten mit­ge­bracht wur­den ist ausgeschlossen.
7) Die Abga­be von Arz­nei­mit­teln durch Apo­the­ken an den Pati­en­ten wel­che vom Heil­prak­ti­ker emp­foh­len oder ver­ord­net wer­den, stellt ein Direkt­ge­schäft zwi­schen Pati­ent und Apo­the­ke dar, auf wel­ches die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht zur Anwen­dung kom­men. Dies gilt auch für frei­ver­käuf­li­che Arz­nei­mit­tel, Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel und ande­re Hilfs­mit­tel, die dem Pati­en­ten vom Heil­prak­ti­ker emp­foh­len oder ver­ord­net wer­den und vom Pati­en­ten in ein­schlä­gi­gen Ver­kaufs­stel­len bezo­gen werden.
8) Die Abga­be von frei­ver­käuf­li­chen Arz­nei­mit­teln, Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­teln und ande­ren Hilfs­mit­teln ist dem Heil­prak­ti­ker oder mit ihm wirt­schaft­lich ver­bun­de­nen Unter­neh­men gestat­tet. Unter der Prä­mis­se der frei­en Wahl der Ver­kaufs­stel­le kön­nen die­se Pro­duk­te vom Heil­prak­ti­ker in einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ver­kauft oder gegen Pro­vi­si­on ver­mit­telt werden.

 

7 Rech­nungs­stel­lung

1) Neben den Quit­tun­gen gemäß § 6 Absatz 5 erhält der Pati­ent auf Ver­lan­gen vier­tel­jähr­lich, spä­tes­tens nach Abschluss der Behand­lungs­pha­se auf Ver­lan­gen eine Hono­rar­rech­nung, deren Aus­stel­lung hono­rar­pflich­tig ist.
2) Die Rech­nung ent­hält den Namen und die Anschrift des Heil­prak­ti­kers, den Namen, die Anschrift und das Geburts­da­tum des Pati­en­ten. Dar­über hin­aus ent­hält die Rech­nung die Dia­gno­se, den Behand­lungs­zeit­raum sowie die zu bezah­len­den Honorare.
3) Wünscht der Pati­ent kei­ne Dia­gno­se- oder The­ra­pie­spe­zi­fi­zie­rung in der Rech­nung, hat er dem Heil­prak­ti­ker dies ent­spre­chend mitzuteilen.

 

8 Hono­rar­er­stat­tung durch Dritte

1) Soweit der Pati­ent einen Anspruch auf Erstat­tung oder Tei­l­erstat­tung des Hono­rars gegen Drit­te hat, wird der Hono­rar­an­spruch des Heil­prak­ti­kers gem. § 6 hier­von nicht berührt. Die Hono­rarab­rech­nung des Heil­prak­ti­kers erfolgt aus­schließ­lich gegen­über dem Pati­en­ten. Eine Abrech­nung direkt mit einem erstat­tungs­pflich­ti­gen Drit­ten fin­det nicht statt. Eine Stun­dung des Hono­rar oder von Tei­len des Hono­rars durch den Heil­prak­ti­ker in Erwar­tung einer mög­li­chen Erstat­tung durch Drit­te fin­det eben­falls nicht statt.
2) Soweit der Heil­prak­ti­ker dem Pati­en­ten über die Erstat­tungs­pra­xis Drit­ter Anga­ben macht, sind die­se unver­bind­lich. Ins­be­son­de­re gel­ten die übli­chen Erstat­tungs­sät­ze nicht als ver­ein­bar­tes Hono­rar im Sin­ne des § 6 Absatz 2. Der Umfang der Heil­prak­ti­ker­leis­tung beschränkt sich nicht auf erstat­tungs­fä­hi­ge Leistungen.
3) Alle im Zusam­men­hang mit der Erstat­tung des Heil­prak­ti­ker­ho­no­rars durch Drit­te not­wen­di­gen Aus­künf­te und Beschei­ni­gun­gen wer­den auf Ver­la­gen dem Pati­en­ten gegen­über erteilt. Die­se Leis­tun­gen sind hono­rar­pflich­tig. Eine Aus­kunfts­er­tei­lung an Drit­te erfolgt nicht.

 

9 Meinungsverschiedenheiten

Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen dem Pati­en­ten und dem Heil­prak­ti­ker aus dem Behand­lungs­ver­trag und die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen soll­ten güt­lich bei­gelegt wer­den. Hier­zu emp­fiehlt es sich, Gegen­vor­stel­lun­gen, abwei­chen­de Mei­nun­gen oder Beschwer­den schrift­lich der jeweils ande­ren Ver­trags­par­tei vor­zu­le­gen. Der gericht­li­che Sitz der Pra­xis ist Koblenz.

 

10 Sal­va­to­ri­sche Klausel

1) Sind die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se nicht Ver­trags­be­stand­teil gewor­den oder unwirk­sam, so bleibt der Ver­trag im Übri­gen wirksam.
2) Soweit Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht Ver­trags­be­stand­teil gewor­den oder unwirk­sam sind, rich­tet sich der Inhalt des Ver­tra­ges nach den gesetz­li­chen Vorschriften.
3) Der Ver­trag ist unwirk­sam, wenn das Fest­hal­ten an ihm auch unter Berück­sich­ti­gung der nach Absatz 2 vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen eine unzu­mut­ba­re Här­te für eine Par­tei des Ver­tra­ges dar­stel­len würde.